Leitfaden zum Vorgehen bei Verdacht auf
- kombinierte Lese-Rechtschreibstörung oder
- isolierte Lese- bzw. Rechtschreibstörung
Umsetzung BayEUG Art.52 (5) und BaySchO §31-36
Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich, Notenschutz
Handlungsleitlinien:
- Chancengleichheit bei Prüfungen muss gewahrt sein
- Nachteilsausgleich: Kern der Leistung muss erbracht werden (-> steht nicht im Zeugnis)
- Notenschutz: nur im Bereich Rechtschreibung (-> muss im Zeugnis erwähnt werden – ohne Begründung!)
SL = Schulleitung, SchPsy = Schulpsychologin, L = Lehrkraft
Die Beratung der Eltern hinsichtlich der Inanspruchnahme von Nachteilsausgleich und / oder Notenschutz sollte schlüssig erfolgen und klar eingefordert werden.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich und / oder Notenschutz an die SL (Formular zur Beantragung steht auf der Schulhomepage.
- ist durch die Eltern bei der SL einzureichen.
- ist nur mit vollständigen Unterlagen möglich – wenn Facharztgutachten und Stellungnahme der SP vorliegen – beides!
- muss nach der Erst-Diagnose umgehend im Schuljahr erfolgen
Eine rückwirkende Berechnung der Noten ist nicht zulässig; der Notenschutz tritt ab dem genehmigten Bescheid durch die SL in Kraft, bzw. es gilt bei bürokratischen Verzögerungen das Datum der Antragstellung
Eine jährliche Verlängerung ist lt. Nachfrage bei einem Vertreter des KM nicht mehr nötig
sollte aber in Gesprächen mit den Eltern für jedes Schuljahr neu thematisiert werden.
Die Eltern sollen aktiv in die Entscheidungen eingebunden sein und wiederholt beraten werden bzw. bei Beantragungen, Testungen selbst aktiv zum Wohl des Schülers „mitwirken“.
Bescheid durch SL in Absprache mit Lehrkraft
Diese „Absprache“ erfolgt in der Regel durch die Übergabe der Kopien des gesamten Vorgangs zu den Schülerunterlagen des Kindes; dort sind sie von der Klassenlehrkraft sorgfältig bis zur Beendigung der Schulzeit aufzubewahren.
Dem Hinweis für den genauen Wortlaut in den Zeugnissen, LEG-Bögen oder der Zwischeninformation ist zuverlässig zu folgen.
Teilnahme an schulinternen LRS-Kursen
Die Teilnahme an schulinternen LRS-Kursen ist für die Förderung der Schülerinnen und Schüler empfehlenswert, jedoch nicht verpflichtend sofern eine externe LRS-Therapie stattfindet.
Dies wird den Eltern zu Beginn des Schuljahres, bzw. im Zuge einer Erst-Diagnose schriftlich per Notizblatt über den „Förderunterricht Lesen und Richtig Schreiben“ mitgeteilt und gilt bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres, bzw. bis zur schriftlichen Mitteilung der Eltern von Veränderungen.
Stand 11/2020 (SL)